Überwachungskameras können Einbrecher abschrecken. Aber nicht alle Grundstücksbereiche dürfen gefilmt werden. Was gilt es zu beachten?

Überwachungskameras an Gebäuden, die den Eingangsbereich, den Parkplatz oder Vorgarten in der Kameralinse haben, können vor Einbrechern schützen, weil sich diese von einem Überwachungssystem abschrecken lassen.

Weil es mittlerweile Systeme gibt, die vergleichsweise günstig und in Baumärkten erhältlich sind und selbst angebracht werden können, werden sie öfter installiert als noch vor zehn oder fünfzehn Jahren.

Moderne Kameras funktionieren über das WLAN und können über eine App eine Push-Meldung auf ein Handy senden, wenn sie in Kombination mit einem Bewegungsmelder oder anderen Sensoren auf dem Grundstück Bewegungen wahrnehmen. Einfache Systeme starten bei circa 150 Euro. Je teurer die Technik, umso besser funktioniert die Kamera bei Dunkelheit, umso detaillierter ist die Auflösung der Bilder und umso mehr weitere Funktionen hat sie.

Fördermittel der KfW-Bank

Zudem wird seit einiger Zeit der Einbau von bestimmter Warntechnik von der KfW-Förderbank im Rahmen von Einbruchschutzmaßnahmen mit bis zu 1.600 Euro bezuschusst. Die Arbeiten müssen von einer Fachfirma ausgeführt werden. Dabei sollten gegebenenfalls auch weitere Schutzmaßnahmen, etwa an Fenstern und Türen getroffen werden, die beispielsweise nachträglich mit besonders sicheren Schließmechanismen ausgestattet werden. Auch der Einbau einbruchhemmender Gitter, Klapp- und Rollläden sowie Lichtschachtabdeckungen an Kellerräumen fällt darunter.

Nicht alles darf mit der Kamera überwacht werden

Am Einfamilienhaus darf der Eigentümer oder die Eigentümerin ungefragt eine Kamera anbringen, sofern sie nur das eigene Grundstück, etwa die Zufahrt, den Garten oder Hof überwacht. Es dürfen dabei allerdings keine Passanten gefilmt werden, die auf der Straße lang gehen. Auch das Nachbargrundstück darf nicht in der Kameralinse auftauchen. Gleiches gilt, wenn es zusammen mit Nachbarn eine gemeinsame Zufahrt zu rückwärtigen Pkw-Stellplätzen gibt. Dies verstößt gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Auch wenn es in der Vergangenheit zu einem Einbruch kam oder die Fassade häufiger mit Graffiti verschmiert wurde, rechtfertigt dies keine Kamera-Installation.

Etwas anderes gilt in der eigenen Wohnung. Hier kann eine Eigentümerin oder ein Mieter Kameras zum Schutz bei seiner Abwesenheit oder die seiner Angehörigen ungefragt installieren.

Kamera-Attrappen bauen Überwachungsdruck auf

Die Gerichte sind uneins, ob Kamera-Attrappen einfach installiert werden dürfen. Auch hier gilt, dass diese unproblematisch sind, sofern nur das eigene Grundstück „beobachtet“ wird und kein öffentlicher Raum. Es gibt aber auch Richter, die die Ansicht vertreten, dass Fake-Geräte auf Passanten einen Überwachungsdruck auslösen. Sie können ja nicht wissen, ob es sich um funktionsfähige Technik oder Attrappen handelt.

Wer unsicher ist, kann sich beim zuständigen Landesamt für Datenschutz informieren, ob und wo er eine Kamera an seinem Gebäude oder auf seinem Grundstück installieren darf.

Moderne Türsprechanlagen, die ebenfalls mit einer Videokamera ausgestattet sind, die für Sekunden anzeigt, wer vor der Tür steht, sind im Übrigen erlaubt. Dabei werden keine Aufnahmen gespeichert, es ist nur das Gesicht des Gastes oder der Postbotin für wenige Sekunden zu sehen.